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Wer muss einen Jahresabschluss machen
Das Vereinsgesetz 2002 (VerG) verpflichtet in §21 jeden Verein in Österreich zur Rechnungslegung, unabhängig von der Größe. Die Form der Rechnungslegung hängt von der Größe ab. Maßgeblich sind die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben, nicht der Umsatz:
| Gewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben | Pflicht | Details |
|---|---|---|
| bis 1 Mio € pro Jahr | Einnahmen-Ausgaben-Rechnung + Vermögensübersicht | §21 VerG |
| über 1 Mio € (2 Jahre in Folge) | Doppelte Buchführung, Jahresabschluss nach UGB | §22 Abs 1 VerG |
| über 3 Mio € oder über 1 Mio € Spenden | Zusätzlich Prüfung durch einen Abschlussprüfer | §22 Abs 2 VerG |
Die weitaus meisten österreichischen Vereine fallen in die erste Kategorie: unter 1 Mio €, mit Pflicht zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Vermögensübersicht. Das ist die „sachgerechte Rechnungslegung“ nach §21 VerG, also ordentliche Aufzeichnungen, aus denen sich Einnahmen, Ausgaben und Vermögen nachvollziehbar ergeben.
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Zeitpunkt und Fristen
Das Rechnungsjahr entspricht in aller Regel dem Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.), außer die Statuten legen etwas anderes fest. Wichtig sind drei Fristen:
- Abschlusserstellung: binnen fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahres (§21 Abs 1 VerG), also bis 31. Mai.
- Prüfung durch Rechnungsprüfer: binnen vier weiteren Monaten, also spätestens bis 30. September.
- Generalversammlung: Das Leitungsorgan informiert die Mitglieder über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung (§21 Abs 4 VerG). Ob die Generalversammlung den Abschluss genehmigt, sowie Zeitpunkt und Rhythmus regeln die Statuten (meist jährlich).
Praxis
Viele Vereine halten die GV im März oder April. Bis dahin muss der Abschluss inklusive Prüfung fertig sein, die Buchhaltung also in der Praxis bis Februar abgeschlossen. Wer Belege laufend über das Jahr erfasst, hat im Jänner weniger Arbeit.
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Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellen
Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) listet alle Geldflüsse des Vereinsjahres auf, gegliedert nach Kategorien. Sie ist kein Kontenplan im BWL-Sinn. Auch Laien sollen daraus nachvollziehen können, woher das Geld kam und wofür es ausgegeben wurde.
Gliederung Einnahmen
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden (ggf. nach Zweck getrennt)
- Subventionen (Gemeinde, Land, Bund, Europäischer Fördertopf)
- Veranstaltungserlöse (Konzert, Fest, Flohmarkt)
- Verkäufe (Merchandise, Noten, Gastro bei Veranstaltungen)
- Zinserträge
- Sonstige Einnahmen
Gliederung Ausgaben
- Miete/Betriebskosten Vereinsheim
- Betriebskosten (Strom, Wasser, Heizung, Telefon, Internet)
- Material und Verbrauch (Noten, Trikots, Werkzeug, Versicherung)
- Veranstaltungskosten
- Honorare (Dirigent, Trainer, Musiker; ggf. mit Nachweis)
- Reisekosten
- Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Homepage
- Mitgliedsbeiträge an Dachverbände
- Anschaffungen, etwa Instrumente oder Geräte
- Sonstige Ausgaben
Am Ende steht das Jahresergebnis: Einnahmen minus Ausgaben. Vereinsbuddy erstellt die EAR aus den laufenden Buchungen (im Dashboard unter Übersicht → „Finanzberichte“ → „E-A-Bericht“). Ohne Software hilft die Vorlage für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als Excel und PDF.
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Vermögensübersicht aufstellen
Die Vermögensübersicht zeigt den Stand zum 31.12. Sie listet, was der Verein besitzt und was er schuldet:
Aktiva (Vermögen)
- Liquide Mittel: Kassenbestand, Bankkonten und Sparbücher, jeweils mit Kontonummer und Saldo am 31.12.
- Forderungen: noch nicht bezahlte Rechnungen, offene Mitgliedsbeiträge
- Anlagevermögen: Instrumente, Uniformen, Vereinsheim, Fahrzeuge (mit aktuellem Restwert, wenn abgeschrieben)
- Vorräte: Merchandise, Gastro-Bestand
Passiva (Schulden + Eigenmittel)
- Verbindlichkeiten: noch nicht bezahlte Rechnungen, Kredite
- Rücklagen: zweckgebundene Mittel, etwa für Instrumente oder eine Renovierung (Teil des Vereinsvermögens, keine Ausgabe)
- Vereinsvermögen: Vermögen abzüglich Verbindlichkeiten
Zur Kontrolle: Die Geldbestände in der Vermögensübersicht müssen mit den Kontoauszügen und dem gezählten Kassastand zum Stichtag übereinstimmen. Eine Vorlage für die Vermögensübersicht gibt es als Excel und PDF.
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Belegsammlung und Aufbewahrung
Zu jeder Ausgabe gehört ein Beleg, zu jeder Einnahme eine Rechnung oder Quittung. Die Bundesabgabenordnung (BAO, §132) verlangt eine Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, auf das sich der Beleg bezieht.
Belege können in Ordnern auf Papier oder digital abgelegt werden, digital ist es ressourcenschonender und meist sicherer. Elektronisch gespeicherte Belege sind zulässig (§132 Abs 2 BAO), sofern:
- das Dokument unverändert archiviert ist (z. B. PDF aus dem Scanner)
- der Zusammenhang zwischen Buchung und Beleg jederzeit herstellbar ist
- der Zugriff innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist
In Vereinsbuddy werden Belege direkt an die Buchung angehängt. Das Jahresabschluss-ZIP enthält einen Ordner „Belege“ mit allen Scans, die Rechnungsprüfer können die Unterlagen am Computer durchsehen.
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Rechnungsprüfer bestellen und prüfen lassen
Jeder Verein muss mindestens zwei Rechnungsprüfer bestellen (§5 Abs 5 VerG), die unabhängig sein müssen, also keine Vorstandsmitglieder. Sie werden von der Generalversammlung gewählt.
Aufgabe der Rechnungsprüfer (§21 Abs 2 bis 4 VerG):
- Prüfung der Finanzgebarung auf Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung, also Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Vermögensübersicht und Aufzeichnungen
- Prüfung der statutengemäßen Verwendung der Mittel
- Besonders eingehen auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben und auf Insichgeschäfte
- Prüfung innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
- Bericht an den Vorstand und ein allfälliges Aufsichtsorgan
- Mitwirkung, wenn der Vorstand die Mitglieder in der Generalversammlung über die geprüfte Rechnung informiert
Den Prüfungsumfang legt das Gesetz nicht im Einzelnen fest. Üblich ist eine Prüfung in Stichproben, die die wesentlichen Bereiche abdeckt: Kontoauszüge mit den Buchungen vergleichen, Belege zu größeren oder ungewöhnlichen Ausgaben ansehen und offene Fragen mit dem Vorstand klären. Für den Bericht gibt es eine Vorlage als Word und PDF.
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Generalversammlung: Beschluss und Entlastung
Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ des Vereins (§5 VerG). Das Gesetz verlangt sie mindestens alle fünf Jahre (§5 Abs 2 VerG), die Statuten legen aber fast immer einen jährlichen Rhythmus fest.
Zum Jahresabschluss beschließt die GV:
- Genehmigung des Jahresabschlusses (EAR + Vermögensübersicht)
- Kenntnisnahme des Prüfberichts der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstands: Damit sind die Vorstandsmitglieder für das abgelaufene Jahr aus der Verantwortung entlassen
- ggf. Wahl neuer Rechnungsprüfer, wenn die Amtszeit endet
Die Entlastung des Vorstands regeln die Statuten, sie ist ein üblicher Tagesordnungspunkt. Bei Pflichtverletzungen haften Organwalter dem Verein nach §24 VerG.
Für den Bericht an die Mitglieder gibt es eine Kassabericht-Vorlage als Word und PDF.
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ZVR-Meldungen
Neue organschaftliche Vertreter, etwa ein neuer Vorstand, und eine geänderte Zustellanschrift gibt der Verein der Vereinsbehörde jeweils binnen vier Wochen bekannt (§14 Abs 2 und 3 VerG). Statutenänderungen sind der Vereinsbehörde anzuzeigen (§14 Abs 1 VerG). Unterbleibt eine dieser Meldungen, droht eine Geldstrafe bis 218 Euro, im Wiederholungsfall bis 726 Euro (§31 VerG). Einen Auszug aus dem Zentralen Vereinsregister gibt es online beim Innenministerium.
Zum Jahresabschluss selbst gibt es keine ZVR-Meldung. Eine Meldung ist bei neuen Vertretern, einer geänderten Zustellanschrift oder geänderten Statuten nötig. Neue Vertreter werden meist in der Generalversammlung gewählt.
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Häufige Fragen
Kann unser Vorstand selbst den Jahresabschluss prüfen?
Nein. Rechnungsprüfer müssen unabhängig vom Vorstand sein (§5 Abs 5 VerG). Andere Mitglieder sind zulässig, auch Nicht-Mitglieder (solange die Statuten das erlauben).
Was passiert, wenn wir den Jahresabschluss nicht rechtzeitig machen?
Das Vereinsgesetz sieht dafür keine Strafe vor. Bei Pflichtverletzungen haften Organwalter dem Verein aber für den daraus entstandenen Schaden (§24 VerG). Fehlen steuerlich nötige Aufzeichnungen, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§184 BAO).
Müssen wir dem Finanzamt den Jahresabschluss schicken?
Rein ideelle Vereine ohne steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb haben in der Regel keine Abgabeverpflichtung. Sobald ein Verein umsatzsteuerpflichtig ist oder steuerpflichtige Gewinne aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt, gibt er eine Jahreserklärung ab. Im Zweifel klärt das eine Steuerberatung anhand der konkreten Tätigkeiten.
Wie buchen wir eine Spende mit Spendenbegünstigung?
Der Verein muss vorab beim Finanzamt einen Spendenbegünstigungsbescheid beantragen (§4a EStG). Seit der Gemeinnützigkeitsreform (in Kraft seit 1.1.2024) können deutlich mehr gemeinnützige Vereine die Begünstigung erhalten, auch aus Sport, Kunst und Kultur, und das Verfahren wurde vereinfacht. Begünstigte Vereine übermitteln die Spenden elektronisch über FinanzOnline an das Finanzamt und brauchen dafür Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der Spender (§18 Abs 8 EStG). Vereinsbuddy erstellt die Spendenbestätigungen als PDF.
Wie schreiben wir einen Protokollauszug für das ZVR?
Der Auszug hält den Wahlbeschluss der Generalversammlung fest: Vereinsname, ZVR-Zahl, Datum und Ort der Versammlung, Wahlergebnis sowie Namen und Funktionen der Gewählten. Der Vereinsbehörde bekannt zu geben sind binnen vier Wochen nach der Wahl Funktion, Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Zustellanschrift jedes Vertreters sowie der Beginn der Vertretungsbefugnis (§14 Abs 2 VerG).
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