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Aufbau des Berichts

  1. Verein und Prüfung: Vereinsdaten, geprüftes Rechnungsjahr, Rechnungsprüfer, Datum und Ort.
  2. Prüfungsgegenstand: Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und statutengemäße Verwendung der Mittel.
  3. Geprüfte Unterlagen: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Vermögensübersicht, Kontoauszüge, Kassabuch und Belege, vollständig oder in Stichproben.
  4. Feststellungen: Rechnungslegung, Mittelverwendung, ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, Insichgeschäfte, Gebarungsmängel und Gefahren für den Bestand des Vereins.
  5. Ergebnis: Bestätigung oder Einschränkung.
  6. Empfehlungen (freiwillig): etwa zur Entlastung des Vorstands.
  7. Übergabe und Unterschriften.

Die letzte Seite erklärt die Rechtsgrundlagen und gehört nicht zum Bericht.

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Was die Rechnungsprüfer prüfen

Die Rechnungsprüfer prüfen die Finanzgebarung im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, und zwar innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Das Leitungsorgan legt ihnen die erforderlichen Unterlagen vor und erteilt die nötigen Auskünfte (§ 21 Abs. 2 VerG).

Der Prüfungsbericht bestätigt die Ordnungsmäßigkeit und die statutengemäße Verwendung oder zeigt Gebarungsmängel und Gefahren für den Bestand des Vereins auf. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, ist besonders einzugehen (§ 21 Abs. 3 VerG). Insichgeschäfte sind Geschäfte, die ein organschaftlicher Vertreter im eigenen Namen oder für einen anderen mit dem Verein schließt. Sie brauchen die Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters (§ 6 Abs. 4 VerG).

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Nach der Prüfung

Die Rechnungsprüfer berichten dem Leitungsorgan und einem allenfalls bestehenden Aufsichtsorgan. Die zuständigen Vereinsorgane beseitigen aufgezeigte Gebarungsmängel und treffen Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren. Das Leitungsorgan informiert die Mitglieder über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung, in der Mitgliederversammlung unter Einbindung der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 4 VerG).

Die Entlastung des Vorstands regelt das Vereinsgesetz nicht. Die Musterstatuten des Innenministeriums nennen sie als Aufgabe der Generalversammlung, maßgeblich sind die eigenen Statuten.

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Wer Rechnungsprüfer sein kann

Jeder Verein bestellt mindestens zwei Rechnungsprüfer. Sie müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist, ausgenommen die Mitgliederversammlung. Die Auswahl obliegt der Mitgliederversammlung (§ 5 Abs. 5 VerG). Bei großen Vereinen nach § 22 Abs. 2 VerG übernimmt ein Abschlussprüfer die Aufgaben der Rechnungsprüfer.

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Unterlagen aus Vereinsbuddy

Für die Prüfung erzeugt Vereinsbuddy die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und die Kontostände zum Stichtag als PDF sowie ein ZIP mit allen Belegen, damit die Rechnungsprüfer die Unterlagen am Computer durchsehen können.

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Häufige Fragen

Muss der Prüfungsbericht schriftlich sein?

Das Vereinsgesetz spricht von einem Prüfungsbericht, schreibt aber keine Form vor. Ein schriftlicher, unterschriebener Bericht macht die Prüfung nachvollziehbar und lässt sich zu den Vereinsunterlagen legen.

Dürfen Vorstandsmitglieder Rechnungsprüfer sein?

Nein. Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit sie prüfen, ausgenommen die Mitgliederversammlung (§ 5 Abs. 5 VerG).

Reicht eine Prüfung in Stichproben?

Das Gesetz legt den Prüfungsumfang nicht im Einzelnen fest. Die Vorlage sieht deshalb beides vor: die vollständige Prüfung der Belege oder Stichproben, die im Bericht beschrieben werden.

Was passiert, wenn die Rechnungsprüfer Mängel feststellen?

Sie führen die Mängel im Bericht an, und die zuständigen Vereinsorgane müssen sie beseitigen (§ 21 Abs. 4 VerG). Verstößt das Leitungsorgan beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen seine Rechnungslegungspflichten und ist keine Abhilfe zu erwarten, verlangen die Rechnungsprüfer die Einberufung einer Mitgliederversammlung oder berufen sie selbst ein (§ 21 Abs. 5 VerG).

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