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Wann eine Spendenbestätigung nötig ist

Private Spenden an einen Verein mit fester örtlicher Einrichtung im Inland sind nur absetzbar, wenn der Verein Vor- und Zunamen und Geburtsdatum der spendenden Person kennt und die Daten über FinanzOnline an das Finanzamt übermittelt (§ 18 Abs. 8 EStG). Übermittelt wird der Gesamtbetrag des Kalenderjahres, bis Ende Februar des Folgejahres. Eine Bestätigung ersetzt diese Übermittlung nicht, und laut BMF entfällt für private Spenden die Pflicht, auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.

Spenden aus dem Betriebsvermögen werden nicht übermittelt. Das Unternehmen weist sie auf Verlangen des Finanzamts durch einen Beleg nach, und auf Verlangen des Unternehmens stellt der Verein eine Spendenbestätigung aus (§ 4a Abs. 7 Z 7 EStG).

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Was in der Bestätigung stehen muss

Ein Beleg enthält jedenfalls den Namen der empfangenden Einrichtung, den Namen der spendenden Person, den Betrag und das Datum der Zuwendung. Eine Spendenbestätigung nennt zusätzlich die Anschrift der spendenden Person und die Registrierungsnummer, unter der der Verein in der Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen ist. Eine Bestätigung kann alle Zuwendungen derselben Person in einem Kalenderjahr zusammenfassen (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG).

Die Vorlage hat zusätzlich Felder für ZVR-Zahl, Nummer der Bestätigung, Gegenleistung, Herkunft der Zuwendung und Unterschrift. Diese Angaben verlangt das Gesetz nicht, sie machen die Bestätigung aber eindeutig.

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Sachspenden, Gegenleistung, Mitgliedsbeiträge

Private Sachspenden sind nur an bestimmte Einrichtungen absetzbar, etwa Universitäten oder Museen (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG). Unternehmen setzen zugewendete Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert an (§ 4a Abs. 7 Z 5 EStG).

Steht einer Zuwendung eine Gegenleistung gegenüber, ist sie nur abzugsfähig, soweit ihr gemeiner Wert mindestens das Doppelte der Gegenleistung beträgt, und der Teil in Höhe der Gegenleistung bleibt nicht abzugsfähig (§ 4a Abs. 7 Z 4 EStG). Mitgliedsbeiträge in der Höhe, die ordentliche Mitglieder laut Statuten zahlen, sind nicht abzugsfähig (§ 4a Abs. 7 Z 2 EStG).

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Liste der begünstigten Spendenempfänger

Abzugsfähig sind Spenden an einen Verein nur, wenn er in der Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen ist, und zwar ab dem dort angegebenen Datum der Zuerkennung bis einschließlich zu einem eingetragenen Widerruf (§ 4a Abs. 7 Z 1 EStG). Die Liste und die Voraussetzungen erklärt das BMF. Seit 2024 können mehr gemeinnützige Vereine die Spendenbegünstigung erhalten, etwa aus Sport, Kunst und Kultur (BMF: Spendenbegünstigung neu).

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Spenden in Vereinsbuddy

Vereinsbuddy erfasst Spenden getrennt nach Spendenart, erstellt Spendenbestätigungen als PDF mit dem begünstigten Status und bereitet die Meldung an FinanzOnline vor. Geld- und Sammelspenden werden automatisch als Einnahme verbucht. Details unter Spendenverwaltung.

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Häufige Fragen

Muss ein Verein für jede Spende eine Bestätigung ausstellen?

Nein. Für private Spenden entfällt laut BMF die Pflicht, auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen, entscheidend ist dort die Datenübermittlung an das Finanzamt. Für Spenden aus dem Betriebsvermögen stellt der Verein eine Bestätigung aus, wenn das Unternehmen sie verlangt.

Welche Daten braucht der Verein für die Übermittlung an das Finanzamt?

Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum der spendenden Person. Übermittelt wird über FinanzOnline der Gesamtbetrag des Kalenderjahres, bis Ende Februar des Folgejahres. Hat die Person die Übermittlung ausdrücklich untersagt, unterbleibt sie (§ 18 Abs. 8 EStG).

Kann ein Verein ohne Spendenbegünstigung Spendenbestätigungen ausstellen?

Den Erhalt einer Spende kann jeder Verein bestätigen. Steuerlich abzugsfähig ist die Spende aber nur, wenn der Verein in der Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen ist (§ 4a Abs. 7 Z 1 EStG). Die Vorlage ist für begünstigte Vereine gedacht.

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