01

Drei Schreiben, drei Stufen

  1. Zahlungserinnerung: nennt den offenen Betrag und eine neue Frist.
  2. Mahnung: verweist auf die Zahlungserinnerung und setzt wieder eine Frist.
  3. Letzte Mahnung: verweist auf beide Schreiben und kündigt an, dass der Vorstand über die weiteren Schritte nach den Statuten entscheidet.

Jedes Schreiben enthält eine Tabelle für die offenen Beiträge mit Zeitraum, Fälligkeit und Betrag sowie die Bankverbindung. Wie viele Stufen der Verein verschickt und in welchem Abstand, legt er selbst fest. Die Schreiben gehen nur an das betroffene Mitglied: Offene Beiträge sind personenbezogene Daten und gehören nicht in Aushänge oder Rundmails (mehr im Artikel DSGVO für Vereine).

02

Was die Statuten zum Rückstand sagen

Welche Folgen ein Zahlungsrückstand hat, regeln die Statuten des Vereins. Die Musterstatuten des Innenministeriums sehen vor, dass der Vorstand ein Mitglied ausschließen kann, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträge bleibt davon unberührt.

Enthalten die eigenen Statuten eine solche Regel, gehen die Mahnungen schriftlich hinaus, jeweils mit angemessener Nachfrist, und das Datum jedes Schreibens wird festgehalten. So lässt sich der Rückstand später belegen.

03

Verzugszinsen und Mahnkosten

Zahlt ein Mitglied einen fälligen Beitrag verspätet, gebühren gesetzliche Zinsen von vier Prozent pro Jahr, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 1333 Abs. 1 und § 1000 Abs. 1 ABGB). Darüber hinaus kann der Verein den Ersatz anderer, vom Mitglied verschuldeter Schäden verlangen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung stehen (§ 1333 Abs. 2 ABGB).

Die Vorlage enthält keine Zeilen für Zinsen oder Mahnspesen. Wer sie verrechnen will, ergänzt sie in der Tabelle.

04

Erinnern mit Vereinsbuddy

Vereinsbuddy zeigt die offenen Beiträge pro Mitglied und für den ganzen Verein. Zahlungserinnerungen verschickst du ab dem Tarif Standard per E-Mail, im Tarif Pro auch automatisch, sobald ein Beitrag überfällig ist, mit einstellbaren Abständen und Anzahl. Hat ein Mitglied mehrere offene Beiträge, fasst eine Sammel-Beitragsmail sie mit der Summe in einer Nachricht zusammen. Details: Mitgliedsbeiträge.

05

Häufige Fragen

Was tun, wenn ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag nicht zahlt?

Zuerst eine Zahlungserinnerung mit neuer Frist, danach eine Mahnung, die auf die Erinnerung verweist. Bleibt es offen, entscheidet der Vorstand über die weiteren Schritte nach den Statuten. Für die verspätete Zahlung gebühren gesetzliche Zinsen von vier Prozent pro Jahr (§ 1333 Abs. 1 und § 1000 Abs. 1 ABGB), und der fällige Beitrag bleibt auch nach einem Ausschluss geschuldet, wenn die Statuten den Musterstatuten des Innenministeriums folgen. Die drei Schreiben gibt es oben als Word und PDF.

Muss der Verein vor einem Ausschluss mahnen?

Das hängt von den Statuten ab. Nach den Musterstatuten des Innenministeriums kann der Vorstand ein Mitglied wegen offener Beiträge ausschließen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate im Rückstand ist.

Bleibt der offene Beitrag nach einem Ausschluss geschuldet?

Nach den Musterstatuten des Innenministeriums ja: Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt vom Ausschluss unberührt. Maßgeblich sind die eigenen Statuten.

Darf der Verein Verzugszinsen verlangen?

Ja. Für die verspätete Zahlung einer Geldforderung gebühren gesetzliche Zinsen von vier Prozent pro Jahr, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 1333 Abs. 1 und § 1000 Abs. 1 ABGB).

Darf der Verein Mahnspesen verrechnen?

Nur als Ersatz eines vom Mitglied verschuldeten Schadens: Ersetzt werden die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung stehen (§ 1333 Abs. 2 ABGB).

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