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Warum ein Verein fünf Schubladen braucht
Vereine sind grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig. Steuerliche Begünstigungen bekommen nur Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke ausschließlich und grundsätzlich unmittelbar fördern. Diese Grundsätze müssen in den Statuten verankert sein und in der tatsächlichen Geschäftsführung eingehalten werden (§§ 34 ff. BAO, BMF-Fragen zu Vereinen, Fragen 1 und 2).
Auch ein begünstigter Verein ist aber nicht mit allem steuerfrei. Die Finanzverwaltung ordnet jede Tätigkeit einer von fünf Sphären zu, und davon hängt ab, welche Steuern anfallen und ob die Gemeinnützigkeit in Gefahr gerät. Die Zuordnung erfolgt je Tätigkeit, nicht für den Verein als Ganzes.
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Die fünf Sphären auf einen Blick
| Sphäre | Beispiele | Körperschaftsteuer | Umsatzsteuer |
|---|---|---|---|
| Ideeller Bereich | echte Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen | steuerfrei | nicht steuerbar |
| Vermögensverwaltung | Zinsen, Vermietung und Verpachtung | keine, Kapitalerträge meist KESt | Vermietung kann steuerpflichtig sein |
| Unentbehrlicher Hilfsbetrieb | Konzert des Musikvereins, Amateursportbetrieb, Theatervorstellung | keine | keine (Liebhaberei oder unechte Befreiung) |
| Entbehrlicher Hilfsbetrieb | kleines Vereinsfest, gesellige Veranstaltungen | ja, mit Freibetrag 10.000 Euro | regelmäßig Liebhaberei |
| Begünstigungsschädlicher Betrieb | großes Vereinsfest, Kantine, Gewerbebetrieb | ja, mit Freibetrag 10.000 Euro | ja |
Der Freibetrag von 10.000 Euro gilt für alle steuerpflichtigen Tätigkeiten zusammen, nicht je Betrieb. Quellen: BMF-Fragen zu Vereinen, Fragen 10, 13, 14, 17, 30 und 31.
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Ideeller Bereich: Geld ohne Gegenleistung
Hierher gehört, was der Verein bekommt, ohne dafür eine konkrete Leistung zu erbringen. Echte Mitgliedsbeiträge zahlen die Mitglieder für den Gemeinschaftszweck, nicht für eine Gegenleistung. Weil kein Leistungsaustausch stattfindet, sind sie nicht umsatzsteuerbar. Dasselbe gilt für Spenden, Schenkungen, Erbschaften und Subventionen zur allgemeinen Förderung des Vereins. Auch bei der Körperschaftsteuer bleiben diese Einnahmen steuerfrei (Vereinsrichtlinien 2001).
Vorsicht bei sogenannten unechten Mitgliedsbeiträgen: Bekommt ein Mitglied für seinen Beitrag eine konkrete Einzelleistung, etwa einen Kurs, die Versorgung seines Reitpferds oder ein Inserat in der Vereinszeitung, ist der Beitrag ein Entgelt und damit steuerbar.
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Vermögensverwaltung: Zinsen und Miete
Zur Vermögensverwaltung zählen vor allem Einkünfte aus Kapitalvermögen und die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Räumen. Sie unterliegt nicht der Körperschaftsteuer. Kapitalerträge wie Zinsen sind aber in der Regel kapitalertragsteuerpflichtig, die Bank behält die KESt ein. Bei der Umsatzsteuer kann sich vor allem aus einer Vermietung eine Steuerpflicht ergeben (BMF-Fragen zu Vereinen, Frage 10).
Ob die Vermietung des Vereinsheims umsatzsteuerpflichtig ist und mit welchem Steuersatz, hängt vom Einzelfall ab. Das ist ein typischer Punkt für eine Steuerberatung.
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Unentbehrlich oder entbehrlich: der feine Unterschied
Verlangt ein Verein für seine Leistungen Geld, betreibt er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das allein schadet der Gemeinnützigkeit nicht. Entscheidend ist, wie nah der Betrieb am Vereinszweck liegt.
Unentbehrlicher Hilfsbetrieb: Der Betrieb ist ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb, wenn alle drei Voraussetzungen zutreffen (§ 45 Abs. 2 BAO):
- Er ist in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der begünstigten Zwecke eingestellt.
- Die Zwecke sind nicht anders als durch diesen Betrieb erreichbar.
- Er tritt zu steuerpflichtigen Betrieben nicht stärker in Wettbewerb, als es für die Zwecke unvermeidbar ist.
Beispiele sind das Konzert des Musikvereins, die Theatervorstellung des Theatervereins oder der Amateursportbetrieb. Unentbehrliche Hilfsbetriebe unterliegen weder der Körperschaftsteuer noch der Umsatzsteuer, und es besteht keine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht (BMF-Fragen zu Vereinen, Frage 13).
Entbehrlicher Hilfsbetrieb: Der Betrieb dient dem Vereinszweck nicht unmittelbar, ist aber ein Mittel, um ihn zu erreichen, und die Überschüsse fließen in die begünstigten Zwecke (§ 45 Abs. 1 BAO). Typisch sind gesellige Veranstaltungen wie das kleine Vereinsfest. Der entbehrliche Hilfsbetrieb ist körperschaftsteuerpflichtig, der Verein verliert seine Begünstigungen aber nicht. Gewinne aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten bleiben bis 10.000 Euro im Jahr steuerfrei, nicht verbrauchte Freibeträge lassen sich zehn Jahre vortragen (§ 23 KStG). Umsatzsteuerlich ist regelmäßig von Liebhaberei auszugehen (BMF-Fragen zu Vereinen, Frage 14).
Mischbetrieb
Hat ein einheitlicher Betrieb nur einen kleinen schädlichen Teil, etwa bezahlte Anzeigen in der Vereinszeitung, bleibt er ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb, solange dieser Teil höchstens 25 Prozent der Umsätze ausmacht. Bis 50 Prozent liegt insgesamt noch ein entbehrlicher Hilfsbetrieb vor (BMF-Fragen zu Vereinen, Frage 18).
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Wann es für die Gemeinnützigkeit brenzlig wird
Trifft auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb weder die Beschreibung des entbehrlichen noch die des unentbehrlichen Hilfsbetriebs zu, ist er begünstigungsschädlich (§ 45 Abs. 3 BAO). Dasselbe gilt für Gewerbebetriebe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Ein solcher Betrieb kostet den Verein grundsätzlich die Begünstigungen für alle Bereiche (§ 44 Abs. 1 BAO). Typische Beispiele sind das große Vereinsfest und die Kantine.
Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Liegen die Umsätze aus diesen Betrieben im Jahr insgesamt nicht über 100.000 Euro, gilt eine Ausnahmegenehmigung kraft Gesetzes. Die Betriebe bleiben dann steuerpflichtig, die Begünstigungen des Vereins bleiben aber erhalten, sofern die Überschüsse den begünstigten Zwecken dienen (§ 45a BAO). Über 100.000 Euro kann der Verein beim Finanzamt eine Ausnahmegenehmigung beantragen, sonst geht die Gemeinnützigkeit für den gesamten Verein verloren (§ 44 Abs. 2 BAO, BMF-Fragen zu Vereinen, Frage 17).
Für begünstigungsschädliche Betriebe gelten Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer nach den allgemeinen Regeln sowie die Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht, ab den Umsatzgrenzen auch die Registrierkassenpflicht (BMF-Fragen zu Vereinen, Frage 29).
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Umsatzsteuer: Liebhaberei, Option und Kleinunternehmer
Bei unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben nimmt die Finanzverwaltung grundsätzlich an, dass keine unternehmerische Tätigkeit vorliegt (Liebhabereivermutung) oder eine unechte Steuerbefreiung greift. Umsatzsteuer fällt dann nicht an, ein Vorsteuerabzug steht aber auch nicht zu. Der Verein kann auf die Liebhabereivermutung verzichten und zur Steuerpflicht mit Vorsteuerabzug optieren. Liegen die Umsätze eines Betriebs regelmäßig unter 2.900 Euro im Jahr, gilt die Tätigkeit jedenfalls als nichtunternehmerisch (BMF-Fragen zu Vereinen, Frage 31).
Für die übrigen unternehmerischen Tätigkeiten gilt das Umsatzsteuergesetz, einschließlich der Kleinunternehmerregelung. Einnahmen aus unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben müssen für die Kleinunternehmergrenze nicht mitgezählt werden. Steuerpflichtige Leistungen begünstigter Vereine unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 10 Prozent, ausgenommen unter anderem Leistungen aus Gewerbebetrieben und begünstigungsschädlichen Betrieben sowie die Vermietung von Räumlichkeiten (§ 10 Abs. 2 Z 4 UStG).
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Sphären in der Buchhaltung trennen
Wer die Sphären erst am Jahresende auseinanderrechnet, sucht lange. Einfacher ist es, jede Einnahme und Ausgabe schon beim Buchen einem Bereich zuzuordnen. So sieht der Kassier laufend, ob der Freibetrag noch reicht, wie nah der Verein an der 100.000-Euro-Grenze liegt und welche Umsätze für die Umsatzsteuer zählen. Ob für Feste und Kantinen eine Registrierkasse nötig ist, regelt die Barumsatzverordnung: Unentbehrliche Hilfsbetriebe und kleine Vereinsfeste sind ausgenommen, begünstigungsschädliche Betriebe nicht.
In Vereinsbuddy lassen sich Buchungen bei eingeschalteter Umsatzsteuerpflicht einem der fünf Tätigkeitsbereiche zuordnen: ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, unentbehrlicher Hilfsbetrieb, entbehrlicher Hilfsbetrieb und wirtschaftlicher Betrieb. Der USt-Bericht rechnet die Bereiche getrennt aus.
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Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen unentbehrlichem und entbehrlichem Hilfsbetrieb?
Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb verwirklicht den Vereinszweck unmittelbar, etwa das Konzert eines Musikvereins, und ist von Körperschaft- und Umsatzsteuer frei. Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb, etwa das kleine Vereinsfest, finanziert den Zweck nur. Er ist körperschaftsteuerpflichtig, mit einem Freibetrag von 10.000 Euro im Jahr, umsatzsteuerlich gilt regelmäßig Liebhaberei.
Ist ein Vereinsfest steuerpflichtig?
Ein kleines Vereinsfest nach § 45 Abs. 1a BAO ist ein entbehrlicher Hilfsbetrieb: körperschaftsteuerpflichtig mit Freibetrag, umsatzsteuerlich regelmäßig Liebhaberei. Überschreiten die Feste 72 Stunden im Jahr oder werden sie nicht im Wesentlichen von Mitgliedern getragen, liegt ein großes Vereinsfest und damit ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor.
Verliert ein Verein mit Kantine die Gemeinnützigkeit?
Eine Kantine gilt in der Regel als begünstigungsschädlicher Betrieb. Liegen die Umsätze aus solchen Betrieben im Jahr insgesamt nicht über 100.000 Euro, gilt kraft Gesetzes eine Ausnahmegenehmigung, und die Begünstigungen bleiben erhalten (§ 45a BAO). Darüber braucht es einen Antrag beim Finanzamt.
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Körperschaftsteuer?
10.000 Euro pro Jahr für die Gewinne aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten zusammen. Nicht verbrauchte Freibeträge können zehn Jahre vorgetragen werden (§ 23 KStG).
Zählen Mitgliedsbeiträge zur Kleinunternehmergrenze?
Echte Mitgliedsbeiträge nicht, sie sind nicht umsatzsteuerbar. Auch Einnahmen aus unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben müssen laut BMF für die Kleinunternehmergrenze nicht mitgezählt werden.
Gelten die Sphären auch für Vereine ohne Gemeinnützigkeit?
Die steuerlichen Begünstigungen gibt es nur für Vereine mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken nach §§ 34 ff. BAO. Andere Vereine sind grundsätzlich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Echte Mitgliedsbeiträge sind aber auch bei ihnen nicht umsatzsteuerbar.
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